Seit August 2020 gilt im Rahmen der REACH-Verordnung (Anhang XVII) eine neue Beschränkungsregelung für Produkte, die Diisocyanate enthalten. Die Verordnung (EU) 2020/1149 gilt für gewerbliche Produkte mit einer Diisocyanatkonzentration ab 0,1 Gewichts-Prozent. Das bedeutet, dass Diisocyanate als Stoff oder als Bestandteil von Gemischen vorliegen.
Wie finden wir heraus, ob wir von der Regelung betroffen sind?
- Mithilfe des Sicherheitsdatenblattes im Abschnitt 2.
- Produktetikettenhinweis des Gefahrstoffes auf Schulungspflicht.
- Durch eine Rücksprache mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder anderen fachkundigen Personen.
- Durch eine Rücksprache mit dem Hersteller des Gefahrstoffes, für diejenigen, welche im Unternehmen verwendet werden.
Anwendungsbeispiele für isocyanatgehärtete Polyurethan (PUR)-Systeme sind u.a.:
- PUR-Schaumstoffe, Dämmstoffe und Formteile zur Polsterung, Verpackung,
- PUR-Lacke als Spritz-/Pulverlackierung von Kfz, Flugzeugen, Schiffsbau, Möbel,
- PUR-Klebstoffe, PUR-Schmelzklebstoffe, Fugendichtmassen und Gießharze,
- PUR-Harze im Modellbau,
- PUR-Montageschäume bei der Fenster- und Türenmontage.
Was ist daran gesundheitsschädlich?
Isocyanate sind teilweise als giftig sowie krebsverdächtig eingestuft. Die Hauptgefahr ist aber die Sensibilisierung der Atemwege sowie der Haut.
Was ist zu tun?
Es muss eine dokumentierte Schulung, welche mit einer allgemeingültigen Schulung im Umgang mit Gefahrstoffen kombiniert werden kann, durchgeführt werden. Die Schulung ist alle fünf Jahre zu wiederholen. Darüber hinaus sind geeignete Schutzmaßnahmen umzusetzen.
Was ist das Ziel dieser Verordnung?
Ziel der Beschränkungsregelung ist, Schutzmaßnahmen einheitlich festzulegen und damit Gesundheitsgefahren an Arbeitsplätzen zu reduzieren.